Digitaler Wandel

Digitaler Wandel braucht flexibleren ArbeitnehmerInnenschutz

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG soll gewährleisten, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unversehrt ihre Arbeit verrichten können. Mit anderen Worten Es muss sichergestellt sein, dass die Belegschaft durch Arbeit keinen körperlichen oder psychischen Schaden nimmt. Da Unversehrtheit die Voraussetzung ist, um überhaupt produktiv arbeiten zu können, liefert das ASchG die Basis für eine win-win-Situation sowohl für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Beseitigung bürokratischer Hürden

Für Herbst hat das Sozialministerium eine Novelle zum ASchG angekündigt. Als eines der führenden heimischen Unternehmen auf dem Gebiet des betrieblichen Gesundheitsmanagements können wir darüber nur erfreut sein. Das 1995 in Kraft getretene Gesetz strotzt nur so vor Bürokratismen. Die Flexibilisierung etlicher Bestimmungen würde die Wirksamkeit des Gesetzes sprunghaft steigern, ohne zusätzliche Kosten hervorzurufen

Woran es krankt: 

Zeitliche und inhaltliche Flexibilisierung der Präventivzeiten: Präventivzeiten oder Einsatzzeiten definieren jenen im ASchG vorgeschriebenen Zeitaufwand pro Mitarbeiter, der durch Sicherheitsfachkräfte (mind. 40 % der Zeit) und ArbeitsmedizinerInnen (mind. 35 % der Einsatzzeit) für Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes aufzubieten ist. Das heißt: Die vorgeschriebenen Zeiten, die für den ArbeitnehmerInnenschutz im Unternehmen vorzusehen sind, werden fest aufgeteilt. Und dies erweist sich als Hemmschuh: Aktuell beobachten wir in Brachen wie  in Büro- oder Dienstleistungsbetriebe, dass es nur einen geringen Zeitbedarf im Bereich der Arbeitssicherheit gibt. Dagegen verzeichnen wir gerade in Dienstleistungsbranchen eine steigenden Zuspruch zu  psychologischen oder ergonomischen Präventionsmaßnahmen (Psychische Belsatungen, etc..). Das Problem: Die Arbeitspsychologie als dritte Säule der Präventivfachkräfte ist derzeit im Gesetz nur als eine KANN Bestimmung mit bis zu 25% der Einsatzzeit angeführt, aber nicht verpflichtend vorgesehen.

Daher ist es nur konsequent, dass ein neues ASchG inhaltlich auf psychologische und ergonomische Beratungen erweitert wird. Im Gegenzug ist es vernünftig, die strikte Aufteilung der Präventivzeiten zwischen Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Belangen zu flexibilisieren und somit eine branchengerechte Anzupassung zu ermöglichen. In Summe bleiben nach unserem Vorschlag die Einsatzzeiten und damit die Kosten gleich.

Impfen auch ohne Gefährdungspotential: Derzeit dürfen laut ASchG nur MitarbeiterInnen in Unternehmen von der Arbeitsmedizin geimpft werden, für die ein Gefährdungspotential besteht (z.B. Zeckengefahr für Gärtner). Gelebte Praxis ist aber, dass diese Impfung auf Wunsch der Unternehmen allen MitarbeiterInnen zur Verfügung gestellt wird. Um auch legal die anderen KollegInnen zu impfen, müsste der Arzt im Unternehmen einen Praxissitz melden und könnte so diese Tätigkeit nicht im Rahmen seiner Anstellung in einem arbeitsmedizinischen Zentrum durchführen. In diesem Punkt sollte die legistische Vorschrift den realen Bedürfnissen angepasst werden.

Anrechenbarkeit der Leistungen von arbeitsmedizinischen AssistentInnen: Auf Grund des ÄrztInnenmangels vor allem im ländlichen Bereich können gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeiten häufig nicht mehr abgedeckt werden. Dem ExpertInnenmangel kann gegengesteuert werden, wenn der Einsatz arbeitsmedizinischer AssistentInnen über bisherige Bestimmungen hinaus auch für das Stundenkontingent der Arbeitsmedizin herangezogen werden darf

Anerkennung von Erste Hilfe Kursen für ErstHelferInnen: Nach aktueller Gesetzeslage finden Erste Hilfe Kurse bzw. deren Auffrischung keine Berücksichtigung nach dem ASchG. Sie werden nicht in die Einsatzzeit aufgenommen, obwohl Refresherkurse gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine Einrechnung würde eine Aufwertung der Kurse mit sich bringen.

Neue Arbeitswelten
Die Digitalisierung ist dabei, neue Arbeitswelten zu schaffen. Dazu benötigen wir ein ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, dass mit den prognostizierten Mehrbelastungen der ArbeitmehmerInnen umgehen kann. Zudem sollte das ASchG den vielen vorbildlichen Betrieben die Möglichkeit bieten, die oftmals sehr hohe jährliche gesetzlich vorgeschriebene Einsatzzeit für umfassendere Aktionen zu nutzen. Das AschG schreibt sich ausschließlich den Erhalt der Unversehrtheit des/der MitarbeiterIn auf die Fahnen (Arbeitsunfälle). Unter den Rahmenbedingungen des digitalen Wandels werden diese engen Ziele nicht mehr ausreichen. Es gilt, diese Kluft zwischen ASCHG und betrieblicher Gesundheitsförderung zu schließen – für gesündere ArbeitnehmerInnen und geringere Fehlzeiten.

Autor
Dr. Gerhard Klicka ist Doktor der Psychologie und Geschäftsführer der IBG, des führenden heimischen Unternehmens auf dem Gebiet des betrieblichen Gesundheitsmanagements (165 Mitarbeiter, 55.000 betreute ArbeitnehmerInnen)