Der Impftag 2024 bringt am 20. Jänner Gelegenheit, über Erfahrungen aus der Pandemie zu diskutieren. Österreichs führendes Unternehmen im Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement IBG fordert dabei eine Erweiterung der Impfbefugnisse für Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner. Unter den geltenden legistischen Bedingungen ist ihnen eine Impfung ohne Bezug zur Arbeit – bspw. Grippeimpfung – während der gesetzlich vorgeschriebenen Firmenbesuche nicht erlaubt. Dies macht keinen Sinn.
- Österreichs Gesundheitspolitik sollte jede Möglichkeit nutzen, um die heimische Impfrate zu heben. Dennoch ist es der Arbeitsmedizin nicht erlaubt, während der Einsatzzeit Impfungen zu verabreichen, die nicht arbeitsbedingt sind. Masern- und Grippeimpfungen B. sind daher in der gesetzlichen Präventionszeit seitens des Arbeitsinspektorats nicht gestattet.
- Dabei bieten Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner bei ihren Betriebsbesuchen niedrigschwellige Gelegenheiten, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unternehmen das gesamte Impfangebot des heimischen Gesundheitssystems anzubieten.
- Auf Grund der legislativen Zuständigkeiten – die Agenden der Arbeitsmedizin ressortieren zum Wirtschaftsministerium und nicht zum Gesundheitsministerium – wurden die präventiven Potentiale der Arbeitsmedizin bei der soeben beschlossenen Gesundheitsreform völlig außer Acht gelassen.
Wien, am 17.01.2024. Trotz Grippewelle und Corona-Revival: Österreichs Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern ist es gesetzlich nicht erlaubt, während der vorgeschriebenen Präventionszeit Mitarbeitende ohne arbeitsbedingte Indikation zu impfen. Dabei sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um die niedrige Durchimpfungsrate in der heimischen Bevölkerung zu heben. Da die Angelegenheiten der Arbeitsmedizin dem Wirtschaftsministerium zugeordnet sind, wurde die Erweiterung der arbeitsmedizinischen Impfbefugnis im Rahmen der Gesundheitsreform 2024 nicht behandelt. Dr. Gerhard Klicka, Geschäftsführer von IBG, Österreichs führendem Unternehmen im Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement, versteht nicht, warum in Fragen der Immunisierung auf das unterstützende Potential seiner arbeitsmedizinischen Kolleginnen und Kollegen verzichtet wird. Der Titel des Impftages „Impfen schützt“ sollte in vollem Umfang umgesetzt werden.
Herr Dr. Klicka, wer sich im Dezember in Wien zu einer Corona- und/oder Grippeimpfung bei Impfservice Wien oder bei den Gesundheitszentren der ÖGK anmelden wollte, musste einen Monat Wartezeit in Kauf nehmen oder erhielt gar keinen Termin. Haben wir in Österreich zu geringe Impfkapazitäten?
Gerhard Klicka: Es sieht so aus. Impfzentren und Ambulanzen sind auf Wochen hin ausgebucht. Da finde ich es für sehr nachlässig, auf das unterstützende Potential der Arbeitsmedizin zu verzichten. Die Gesundheitsreform wäre der ideale Rahmen gewesen, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in die Impfprogramme einzubinden. Darauf wurde leider wieder vergessen. Der Impftag ist passende Gelegenheit, auf dieses Versäumnis aufmerksam zu machen.
Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen in Österreich nicht impfen?
Damit Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner innerhalb der gesetzlichen Präventionszeit impfen dürfen, braucht es laut Gesetz einen Grund, der mit der Arbeitssituation zu tun hat, wie beispielsweise die Zeckenimpfung für einen Gärtner oder Gärtnerin. Auch ist keine Beteiligung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner an öffentlichen Impfprogrammen wie dem Masern- oder Grippeimpfprogramm vorgesehen.
Zur Klärung: Dürfen IBG-Arbeitsmedizinerinnen- und Mediziner in der gesetzlichen Einsatzzeit Corona- oder Grippeimpfungen durchführen?
Es geht nicht nur um Corona- oder Grippeimpfungen. Es gibt genug andere Schutzimpfungen, die unsere Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner während des Jahres durchführen könnten – um im Konjunktiv zu sprechen. Denken Sie an Auffrischungsimpfungen für Diphtherie, Tetanus, Pertussis oder Polio. Unterm Strich bewegen sich unsere Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gegenwärtig im gesetzlichen Graubereich. Während der Corona-Zeit war lange unklar, ob die Schutzimpfung unter den ArbeitnehmerInnenschutz fällt. Schließlich wurde unter dem Druck der vollen Spitäler eine gesetzliche Ausnahme formuliert, damit die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in der Einsatzzeit die Coronaschutzimpfung verabreichen dürfen. Die offizielle Begründung für die Ausnahme war, dass am Arbeitsplatz ein erhöhtes Infektionsgeschehen stattfände.
Wie sieht der rechtliche Rahmen nach Auslauf der Corona-Regelungern aus?
Noch gelten die Ausnahmeregelungen. Die Corona-Schutzimpfung darf weiterhin verabreicht werden. Aber für die Grippeimpfung gilt diese Regelung nicht. Dabei spielt es zum Beispiel keine Rolle, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kundenkontakt mit erhöhtem Ansteckungsrisiko haben oder nicht. Ich empfinde dies in Anbetracht der niedrigen Durchimpfungsrate in Österreich als echtes Eigentor. Fakt ist: Bei der Grippeprävention dürfen wir während der Einsatzzeit nicht impfen. Wenn wir es trotzdem machen, ergeben sich gegenwärtig massive Haftungsprobleme.
Hört sich skurril an . . .
Man hat im Zuge der Gesundheitsreform schlichtweg auf das Impfpotential der Arbeitsmedizin vergessen. Das hat damit zu tun, dass die Angelegenheiten der Arbeitsmedizin ins Wirtschaftsministerium ressortieren. Auf diese Weise rücken unsere Kapazitäten aus dem Fokus der Gesundheitspolitik. Dabei scheint das Problem des fehlenden Impfangebotes erkannt worden zu sein: Gesundheitsminister Rauch hat bekanntlich darauf gedrängt, den Apothekerinnen und Apothekern das Impfen zu erlauben. Das Vorhaben ist dann aus verschiedenen Gründen aus dem Apothekergesetz wieder hinausgefallen. Klar ist: Wenn wir in Österreich unsere Durchimpfungsraten verbessern wollen, müssen wir auch das Angebot ausbauen. Der Zugang zur Impfung muss einfacher werden. Die aktuelle Situation spricht nicht dafür.
Was können Ihre Arbeitsmediziner und -medizinerinnen zu einer Verbesserung beitragen?
Wir müssen dort impfen, wo man die Menschen trifft. Der Zugang ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so niedrigschwellig wie möglich zu halten. Wo funktioniert dies besser als bei der Arbeit? Wenn wir alle Möglichkeiten zur Hebung der heimischen Durchimpfungsrate nützen wollen, müssen Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner zu den Impfprogrammen beitragen dürfen. Die aktuelle Situation macht keinen Sinn.
Infokasten:
Was ist die Präventions- oder Einsatzzeit?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sieht für Unternehmensstandorte mit mehr als 50 Mitarbeitende 1,2 Stunden bei Büroarbeitsplätzen und 1,5 Stunden bei sonstigen Arbeitsplätzen pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter und Jahr vor. Mindestens 40 Prozent der Zeit müssen von Sicherheitsfachkräften geleistet werden, mindestens 35 Prozent von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern. Die arbeitsschutzgemäße Verwendung der restlichen 25 Prozent kann der Arbeitgeber frei wählen.
IBG GmbH, gegründet 1995, ist mit über 200 Mitarbeiter:innen, davon 80 Arbeitsmediziner:innen, Österreichs größte Unternehmensberatung im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements IBG ist in ganz Österreich vertreten.
Ansprechpartnerin: Renate Ruhaltinger-Mader
M +43 (676) 38 49 022, Email presse@ibg.at I office@fabelhaft.biz